Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
An dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung der Pflichten für Arbeitgeber die sich aus der Verordnung die seit letztem
Sonnabend in Kraft getreten ist ergeben.
a) Gefährdungsbeurteilung:
Sie sind nach der ab 1.10.2022 geltenden Verordnung des Bundes weiterhin verpflichtet eine
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist den regionalen Gegebenheiten im Infektionsgeschehen
kontinuierlich anzupassen. D. h. Erlassen die Bundesländer entsprechend des Infektiongeschehens in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich entsprechend geänderte Landesverordnungen zum Thema Corona dann hat sich diese Veränderung
auch in ihrer Gefährdungsbeurteilung niederzuschlagen. Dementsprechend müssen dann die
jeweiligen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten angepasst werden.
b) Hygienekonzepte:
Sie sind nach der ab 1.10.2022 geltenden Verordnung des Bundes weiterhin verpflichtet ein Hyginekonzept für Ihr Unternehmen
zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen (Es gelten weiterhin die AHA +L Regeln an den Arbeitsplätzen).
c) Maskenpflicht:
1. Zurzeit besteht in Berliner Betrieben keine generelle Maskenpflicht (Es besteht für einige Unternehmen
und Berufsgruppen weiterhin eine Maskenpflicht / z. B. Beschäftigte in ambulante Pflegediensten, Kontroll-und Servicepersonal
in öffentlichen Verkehrsmitteln).
2. Eine Maskenpflicht besteht überall dort wo technische und organisatorische Maßnahmen dem Infektionsschutz nicht gewährleisten
können (siehe Gefährdungsbeurteilung).
d) Testpflicht:
1. Zurzeit besteht in Berliner Betrieben keine generelle Testpflicht ( Für einige Unternehmen
und Berufsgruppen gilt weiterhin eine Testpflicht / z. B. Justizvollzugsanstalten, und Heimen der Jugendhilfe).
2. Unternehmen sind laut Verordnung des Bundes verpflichtet ein Testangebot für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zu
unterbreiten.
e) Impfstatus:
1. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung ihren Impfstatus dem Arbeitgeber nachzuweisen.
2. Impfen während der Arbeitszeit: Es besteht die Verpflichtung den Beschäftigten zu ermöglichen sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.
Unternehmen können die Beschäftigten ( Kostenübernahme durch das Unternehmen) von ihrem Betriebsarzt impfen lassen oder jedoch die
Beschäftigten für die Impfung freizustellen (Achtung: Für den Fall der Freistellung hat der Gesetzgeber nicht die Frage der Entgeltfortzahlung
geregelt).
f) Homeoffice:
Es besteht keine Verpflichtung den Beschäftigten ein Angebot zum Homeoffice zu machen. Achtung: Unternehmen sind jedoch aufgefordert zu prüfen,
wie betriebsbedingte Personkontakte reduzieren können. Sie können z. B. die Belegungszahlen von Räumen festlegen und/oder Ihren Mitarbeitern
neben weiteren Maßnahmen das Angebot zum Homeoffice machen.