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Die an dieser Stelle zur Verfügung gestellten Informationen sollen Ihnen die wichtigsten Begrifflichkeiten und Funktionen im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz beschreiben. Dieser Bereich erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird unregelmäßig erweitert.
Im Rahmen der Tätigkeit als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte oder Betriebsärzte werden sehr oft rechtliche Themen angeschnitten und von ihnen als juristische Laien begleitet und in den Unternehmen besprochen. Wir weisen darauf hin, dass RAFA und seine Kooperationspartner (solange Sie keine Rechtsanwälte sind) keine Rechtsberatung vornehmen. Zur inhaltlich qualifizierten und für Sie verbindlichen Abklärung von juristischen Fragen verweisen wir Sie auf die entsprechenden Stellen und an die zuständigen Juristen.
Der in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geforderte Arbeitsschutzausschuss, ist das zentrale Beratung- und Kommunikationsgremium in Unternehmen zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss demnach einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einrichten. Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) muss einmal im Quartal zusammenkommen.
In der sogenannten ASA-Sitzung werden die relevanten Themen des Arbeitsschutzes von unterschiedlichen Funktionsträgern eines Unternehmens besprochen. Der Vielfältigkeit des Themas Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Unternehmen wird durch die Zusammensetzung des Gremiums Rechnung getragen. Die Grundbesetzung des Arbeitsschutzausschusses (ASA) ist durch das Arbeitssicherheitsgesetz vorgegeben.
An einer ASA-Sitzung sollen folgende Mitglieder teilnehmen:
Der Arbeitsschutzausschusses (ASA) dient dazu den Arbeitsschutz und den Gesundheitsschutz in Unternehmen zu verbessern und ein möglichst ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Innerhalb des Arbeitsschutzausschusses (ASA) besteht die Möglichkeit die betriebsspezifischen Themen des Arbeitsschutzes aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten und zu besprechen.
Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Kommunikationsforum, es dient dem Austausch zwischen den unterschiedlichen Funktionsträgern des Unternehmens und der Beratung derselben durch die anwesenden Fachkräfte. Das sind in diesem Fall oft die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt (Arbeitsmediziner), es können natürlich auch weitere Fachkräfte zur Beratung herangezogen werden z. B. der Brandschutzbeauftragte, der Gefahrstoffbeauftragte, dass HR-Management u. a. Dem Arbeitsschutzausschuss ist keine Entscheidungsbefugnis zugewiesen. Die Entscheidungsgewalt obliegt dem Arbeitgeber und seinen dafür beauftragten Vertretern. Natürlich sind in den Entscheidungsprozessen die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigen.
Das Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit bildet einen Querschnitt aller Themen die in einem Unternehmen Berührungspunkte mit den Beschäftigten haben. Im herkömmlichen Arbeitsschutz werden meist folgende Aufgaben erarbeitet:
Insbesondere die Veränderungen in der Arbeitswelt und in der Gesellschaft der letzten Jahre hat dazu geführt, dass oft Themen in den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses besprochen werden, die den engen Rahmen des klassischen Arbeitsschutzes sprengen. Zu nennen sind hier u. a. Themen, die sich mit der Kommunikations- und Unternehmenskultur im Allgemeinen beschäftigen, bis hin zu Fragen der Führungskultur und dem Themenkomplex Datenschutz.
Der veränderten Arbeitswelt und den damit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ist durch die Aufnahme des Gefährdungsfaktors psychische Belastung in die Gefährdungsbeurteilung teilweise im Jahr 2013 Rechnung getragen worden. Schwerpunkte sind dort u. a. die Arbeitsbedingungen, Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation des jeweiligen Unternehmens.
Mit dem Arbeitsschutzausschuss besteht ein regelmäßig zusammenkommendes Gremium, in dem beratende Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt), die mit dem Unternehmen schon vertraut sind und verschiedene verantwortliche Personen aus dem Unternehmen zusammen kommen. Anstatt in Unternehmen immer neue Gremien und Facharbeitsgruppen zur Diskussion und Beratung aufzubauen und heranzuziehen, ist es wesentlich einfacher, bestehende sich mit artverwandten Themen schon beschäftigende Gruppen um weitere Aufgabengebiete zu erweitern. Ein Gremium dafür ist der Arbeitsschutzausschuss.
Zu unterscheiden ist die Begehung des Betriebes durch den Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt, die Mitarbeitervertretung und des Sicherheitsbeauftragten, von der Begehung zur Kontrolle der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Berufsgenossenschaft und/oder die jeweiligen Landesämter zum Thema Arbeitsschutz.
Die Ergebnisse und Erkenntnisse beider Arten von Begehung müssen dokumentiert werden.
Die Begehung zur Überwachung des Arbeitsschutzes durch die Berufsgenossenschaften und oder die jeweiligen Landesämter zum Thema Arbeitsschutz ergibt sich aus § 22 „Befugnisse der zuständigen Behörden“ und §21 „Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung“. Die betriebliche Begehung im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit ergeben sich aus den §§ 3+ 6 und des § 10 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Begehung durch die Berufsgenossenschaften und/oder Landesämter zum Thema Arbeitsschutz muss nach Arbeitsschutzgesetz § 22 „Befugnisse der zuständigen Behörden“ während der Betriebs-und Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen sind zum Beispiel Situationen, in denen es um akute Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens geht. Die mit der Überprüfung von Unternehmen beauftragten Personen besitzen umfangreiche Prüfbefugnisse.
Schwerpunkt der Begehung nach Arbeitssicherheitsgesetz, an der unter anderem Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte teilnehmen, sind die Themen Arbeitssicherheit und Ergonomie. Dabei werden oft die festgelegten Schutzmaßnahmen und die in die Praxis überführten Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger betrachtet. Neben der Kontrolle auf Sicht sind Gespräche mit Beschäftigten im jeweiligen Arbeitsbereich bevorzugte Mittel zur Feststellung der augenblicklichen Situation.
Ergebnisse von Begehungen können direkt in die Gefährdungsbeurteilungen einfließen. Andersherum sind Begehungen auch ein Instrument, um Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben, in Ihrer Wirksamkeit zu überprüfen und/oder sich direkt vor Ort darüber zu unterhalten, wie spezielle Situationen aufgelöst werden können.
Wird in einer Begehung ein Mangel festgestellt, ist dieser Mangel nicht nur in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, sondern natürlich auch zu entschärfen oder wenn möglich zu beseitigen. Ein beseitigter Mangel taucht natürlich nicht mehr als Aufgabe in der Gefährdungsbeurteilung auf.
Zu einer Begehung, die durch die Berufsgenossenschaften oder die jeweiligen Landesämter zum Thema Arbeitsschutz durchgeführt wird, sollten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Da dies nicht immer möglich ist, sollten der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit von einer offiziellen Begehung im Nachhinein in Kenntnis gesetzt werden. Wichtig ist die Übermittlung der offiziellen Dokumente sowohl an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an den Betriebsarzt zur Kenntnisnahme.
Betriebliche Ersthelfer werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ gefordert. Neben dem Arbeitsschutzgesetz fordert zum Beispiel die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention in Unternehmen den Einsatz von betrieblichen Ersthelfern.
Die Bestellung von Ersthelfern in Unternehmen muss dokumentiert werden.
Bevor ein Arbeitgeber jedoch einen Beschäftigten zu einem Ersthelfer ernennen kann, ist es verpflichtend, dass dieser eine Ausbildung nachweist. Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang. Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, alle zwei Jahre eine Fortbildung der Ersthelfer über ein Erste-Hilfe-Training nachzuweisen.
Auch die Mindestanzahl von betrieblichen Ersthelfern in Unternehmen ist vorgeschrieben. So ist bei der Anzahl von 2-20 Beschäftigten ein Ersthelfer vor Ort vorgeschrieben. Bei mehr als 20 Anwesenden müssen je nach Branche zwischen 5 und 10 % der Beschäftigten Ersthelfer sein. Urlaubs- und Krankheitszeiten müssen dabei eingerechnet werden. Die genaue Anzahl von betrieblichen Ersthelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.
Die Übernahme der Aufgabe als betriebliche Ersthelfer, sollte zunächst auf freiwilliger Basis erfolgen. Finden sich in nicht ausreichender Anzahl betriebliche Ersthelfer, kann der Arbeitgeber Beschäftigte gemäß ihrer Treuepflicht verpflichten, die Aufgabe zu übernehmen.
Ersthelfer können nicht die Funktion von Ärzten übernehmen. Das bedeutet, dass es Ihnen untersagt ist Diagnosen zu stellen oder Medikamente zu verabreichen.
Laut dem Arbeitsschutzgesetz § 10 (ArbSchG) wird vom Arbeitgeber gefordert, dass er Maßnahmen zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung von Beschäftigten umsetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben wird. Die DGUV Informationen 205-003 stellt vertiefend die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten in einem Unternehmen dar.
In der technischen Regel für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wird darauf hingewiesen, dass bei einer erhöhten Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein kann. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eventuell andere Rechtsvorschriften einen Brandschutzbeauftragten fordern können.
Verpflichtend können Brandschutzbeauftragte über die Bauordnung der jeweiligen Länder für Gebäude, besondere Art oder Nutzung aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Anlagen gefordert werden.
Als Sonderbauten für die Brandschutzbeauftragte gefordert werden, zählen z. B.:
Brandschutzbeauftragte werden in speziellen Situationen von Kunden, Lieferanten und von Versicherung zum Beispiel der Feuerversicherung im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen gefordert.
Brandschutzbeauftragte sind für die Unternehmensleitung genauso beratend tätig, wie zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Werden Brandschutzbeauftragte bestellt, sollen sie nicht nur im laufenden Betrieb zurate gezogen werden, sondern sie sollen zu allen Fragen des Brandschutzes rechtzeitig in Planungsprozesse mit einbezogen werden. Ihre Beratungstätigkeit umfasst jedoch ausschließlich den Bereich des Brandschutzes im Unternehmen.
Brandschutzbeauftragte sind weder weisungsgebunden, noch sind sie weisungsbefugt. Die Verantwortung für den Bereich Brandschutz verbleibt bei dem Unternehmer und/oder seinen benannten Vertretern.
Brandschutzhelfer werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ gefordert. Neben dem Arbeitsschutzgesetz fordert zum Beispiel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in Unternehmen den Einsatz von Brandschutzhelfern.
Bevor Brandschutzhelfer im Unternehmen beauftragt werden können, müssen diese eine fachkundige Unterweisung mit praktischen Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtung nachweisen. Die Ausbildung soll Brandschutzhelfer befähigen, Entstehungsbrände ohne Eigen- und/oder Fremdgefährdung bekämpfen zu können.
Im Allgemeinen reichen 5 % der Beschäftigten zur Erfüllung der geforderten Anzahl von Brandschutzhelfern im Unternehmen aus. Urlaubs-und Krankheitszeiten müssen eingerechnet werden. Brandschutzhelfer müssen immer vor Ort sein. Die genaue Anzahl von Brandschutzhelfern kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Die DGUV empfiehlt zur Auffrischung der Kenntnisse von Brandschutzhelfern, die Ausbildung in Abständen zwischen 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Zu den Aufgaben eines Brandschutzhelfers gehören:
Die Brandbekämpfung durch ein Brandschutzhelfer beschränkt sich auf Entstehungsbrände. Für diesen Begriff gibt es keine eindeutige Definition. Es empfiehlt sich, einen Entstehungsbrand als einen Brand zu beschreiben, der von einer Person, die in den Grundlagen der Brandbekämpfung geschult ist (einem geübten Laien), bekämpft werden kann.
Brandschutzhelfer können nicht die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und/oder Brandschutzbeauftragten übernehmen. Das Arbeitsschutzgesetz und die Vorschriften der DGUV sind in diesem Punkt sehr eindeutig.
Die Funktionsüberschneidung eines Brandschutzhelfers und eines betrieblichen Ersthelfers ist nicht zulässig. Es ist möglich, dass ein Sicherheitsbeauftragter gleichzeitig Brandschutzhelfer ist.
Nach § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und nach DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist jeder Unternehmer verpflichtet einen Sicherheitsingenieur als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa oder Fasi) entweder intern zu beschäftigen oder extern zu beauftragen (eine Ausnahme davon wird weiter unten beschrieben). Diese Regel gilt für Unternehmer und Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll als Stabsstelle des Unternehmens den Unternehmer beraten und unterstützend zur Seite stehen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Tätigkeit für das Unternehmen nicht weisungsgebunden und ist in ihrer Rolle anderen Personen gegenüber nicht weisungsbefugt.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat als Sicherheitsfachkraft (Sicherheitsingenieur) ein sehr breit gefächertes Aufgabenspektrum zu bedienen. Im Arbeitssicherheitsgesetz (§ 6 ASiG) wird das Feld klar und deutlich beschrieben: „Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa oder Fasi) haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen“
Dies bedeutet, dass alle Faktoren, die auf einen Beschäftigten im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen einwirken und Auswirkungen auf ihn haben können, Bestandteil der Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft/Sifa oder Fasi) ist. Das Tätigkeitsgebiet umfasst dabei Fragen von der sicherheitstechnischen Überprüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln, über die Beurteilung von Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung und die Beurteilung der Arbeitsbedingungen über den Brandschutz bis hin (seit 1.1.2013 gesetzlich gefordert) zu der Frage der psychischen Belastung der Mitarbeiter im Unternehmen.
Dazu soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit präventiv, operativen und partizipativ vorgehen. Als Berater soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit aktiv die erforderlichen Aufgaben identifizieren, aufgreifen und konkret helfen.
Je mehr eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft/ Sifa oder Fasi) in die betrieblichen Prozesse Einblick bekommt, umso zielgerichteter ist die Beratungs-und Unterstützungsleistung und somit der Benefit für den Unternehmer und das Unternehmen. Die Entscheidung darüber wie weit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in die betrieblichen Prozesse mit eingebunden werden soll, liegt selbstverständlich bei der Unternehmensleitung.
In der täglichen Arbeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es gelebte Realität sich mit rechtlichen Fragen zu beschäftigen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit begleitet und berät Unternehmen bei der Umsetzung von Forderungen die sich aus Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und technischen Regeln ergeben. Daraus ergeben sich immer wieder Gespräche zwischen den Unternehmen und der jeweiligen Fachkraft für Arbeitssicherheit, die sich um rechtliche Fragen drehen. Natürlich kennt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, oder weiß wie ein Jurist an welcher Stelle nachzuschauen ist. Zu Fragen rechtlicher Natur darf eine Fachkraft für Arbeitssicherheit jedoch nur Hinweise geben. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit darf keine Rechtsberatung vornehmen. Für die genaue Abklärung von rechtlichen Fragen sind Juristen hinzuzuziehen.
Bei Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten (diese Zahl wird von unterschiedlichen Berufsgenossenschaften flexible nach unten hin gehandhabt) kann der Unternehmer, solange er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die jeweilige Berufsgenossenschaft dies zulässt, einen Teil der Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit selbst übernehmen. Dazu muss er jedoch eine mehrtägige Fortbildung und eine jährlich stattfindende Auffrischungsveranstaltungen besuchen. Im Zusammenhang mit den sich ständig verändernden Rahmenbedingungen (Veränderung der Gesetze, Vorschriften, technischen Anforderungen, Regeln usw.) im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit, erfordert die inhaltliche rechtssichere Beschäftigung mit diesem Themenkomplex einen hohen Zeitaufwand für den Unternehmer.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in jedem Unternehmen die Basis für ein Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Im Arbeitsschutzgesetz wird die Gefährdungsbeurteilung im § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ gefordert. Angelehnt an das Arbeitsschutzgesetz, wird dann die Gefährdungsbeurteilung in den unterschiedlichsten Vorschriften und Regeln, zum Beispiel in der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention aufgeführt. Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen ist. Und dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind. Auch dies wird in den unterschiedlichen Gesetzen und Vorschriften gefordert.
In der Gefährdungsbeurteilung müssen neben den Beschäftigten auch Personen berücksichtigt werden die diesen gleichgestellt sind. Das sind zum Beispiel Schülerinnen und Schüler, Studierende, Praktikanten oder sonstige Personen. Darüber hinaus wird gefordert das auch Gefährdungen durch in der Arbeitsstätte sonstige anwesende Person zu berücksichtigen sind. Damit sind zum Beispiel Besucher und Kunden oder aber Beschäftigte im Rahmen von Werkverträgen gemeint.
Eine weitere Besonderheit ist es, dass bei einer Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, alle beteiligten Firmen und Arbeitgeber aufgefordert sind, bei der Durchführung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung zusammen zu wirken.
Es gibt eine Vielzahl von vorgeschriebenen Gründen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen:
Eine Gefährdungsbeurteilung wird nach einer standardisierten Vorgehensweise durchgeführt. Die Form, wie eine Gefährdungsbeurteilung letztendlich auszusehen hat, wird vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgegeben.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgeber. Durchgeführt werden dürfen Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen. Ist der Arbeitgeber selber nicht fachkundig, so kann er zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt als fachkundige Person hinzuziehen. Ist im Unternehmen ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) etabliert soll dieser bei der Planung und Durchführung beteiligt werden. Darüber hinaus sind die betroffenen Beschäftigten und deren Vertretung einzubinden. Als letztes sollen für spezielle Untersuchungen entsprechende Fachleute herangezogen werden.
Die von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu erbringenden Leistungen für ein Unternehmen werden in die sogenannte Grundbetreuung und in die betriebsspezifische Betreuung aufgeteilt. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ gibt sehr genau vor, wie der Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten auszusehen hat
Die Grundbetreuung soll sicherstellen, dass jedes Unternehmen bei den Grundanforderung die sich aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergeben, ausreichend fachlich begleitet wird. Daher werden in der DGUV Vorschrift 2 Mindesteinsatzzeiten vorgegeben.
Zunächst erst einmal werden die Unternehmen in Wirtschaftszweige nach dem europäischen NACE-Code (In Deutschland WZ-Kode) eingeordnet. Je nach Gefährdung und WZ-Kode gibt es drei Betreuungsgruppen nach den sich die vorgeschriebene Einsatzzeit pro Beschäftigten und Jahr ermitteln lässt.
Ein Beispiel zur Ermittlung der Einsatzzeit im Rahmen der Grundbetreuung:
Ein Unternehmen hat 100 Mitarbeiter und wird nach dem gültigen WZ-Kode in die Betreuungsgruppe 2 (mittlere Gefährdung) eingestuft. Die Mindesteinsatzzeit pro Beschäftigten im Jahr beträgt 1,5h.
Somit ergibt sich zur Gesamteinsatzzeit in der Kundenbetreuung folgender Rechenweg:
100 × 1,5h = 150 h Einsatzzeit Grundbetreuung im Jahr
Das Unternehmen ist somit verpflichtet 150h im Jahr mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt abzudecken. Dies kann selbstverständlich über einen externen Dienstleister für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz und einen betriebsärztlichen Dienst erfolgen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist diese Variante zu empfehlen.
Die Grundbetreuung wird dann auf die beiden Fachdisziplinen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa / Sicherheitsingenieur) und Betriebsarzt aufgeteilt. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeder Fachdisziplin pro Beschäftigten mindestens 0,2 Stunden pro Jahr erhält und mindestens 20 % der Einsatzzeit im Jahr zugewiesen wird.
Die DGUV Vorschrift 2 gibt folgende Aufgabenfelder in der Grundbetreuung vor:
Da die Grundbetreuung sehr allgemein gehalten ist und nicht alle betriebsspezifischen Aufgaben und Themen abdeckt, soll die betriebsspezifische Betreuung von Unternehmen dafür sorgen, dass auch die betrieblichen Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Die Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung müssen im Einzelnen ermittelt, festgelegt und gesondert vergütet werden.
Die DGUV Vorschrift 2 gibt zunächst erst einmal 15 Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung vor:
Gesetzlich gefordert wird der Sicherheitsbeauftragte im Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) § 22 „Sicherheitsbeauftragte“.
Darin wird festgeschrieben, das Unternehmen, in denen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen haben. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist nicht festgelegt, soll sich jedoch an den tatsächlichen Begebenheiten im Unternehmen orientieren. Die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsbeauftragten kann sich auch durch die Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen ergeben.
Um Ihre Aufgaben sachgerecht und vollständig erfüllen zu können, benötigen Sicherheitsbeauftragte eine Weiterbildung mit Zertifikat. Unternehmen müssen in der Dokumentation zum Thema Arbeitsschutz die Bestellung und die Sachkenntnis der bestellten Sicherheitsbeauftragten nachweisen.
Die Übernahme der Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter erfolgt ehrenamtlich. Die Treuepflicht eines Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber greift in diesem Fall nicht. Das bedeutet, Beschäftigte können nicht vom Arbeitgeber frei benannt und verpflichtet werden, die Rolle des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen.
Die Funktion einer Fach-und Führungskraft und die gleichzeitige Übernahme der Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten lässt sich sehr schwer miteinander vereinbaren. Eine Fach-und Führungskraft kann Weisungen geben und ist für die Durchsetzung der im Unternehmen geltenden Regeln und Vorgaben zuständig. Aus unterschiedlichen Gründen werden manche Informationen nicht direkt an die Fach- und Führungskräfte weitergetragen. Gerade diese Information sind jedoch für den Bereich Arbeitsschutz von Interesse. Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten ermöglicht es anonym und vertrauensvoll Informationen zu sammeln und/oder weiterzugeben. Es kann sehr schnell zu einer Rollenkollision kommen. Somit schließt die Funktion des Sicherheitsbeauftragten die Benennung von Fach- und Führungskräften als Sicherheitsbeauftragte aus.
Mit der Rolle des Sicherheitsbeauftragten gehen keine Kontroll- und Überwachungsaufgaben einher. Die Kontrolle und Überwachung von Themen des Bereiches Arbeitsschutz obliegen dem Unternehmer/Arbeitgeber und/oder seinen benannten Vertretern. Gleichzeitig sollen Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber Ihren Kollegen haben. Dies bedeutet letztlich, dass Sicherheitsbeauftragte nur genauso wie alle weiteren Beschäftigten des Unternehmens zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Gesetze des Arbeitsschutzes, sind Unternehmer/Arbeitgeber und seine benannten Vertreter verantwortlich.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, berufsbedingten Krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, ist die Rolle Sicherheitsbeauftragten für den Unternehmer/Arbeitgeber und seine Vertreter eine unterstützende. D. h. Sie sollen als vertrauensvoller Ansprechpartner für Kollegen in Fragen des Arbeitsschutzes agieren. Sie können Kollegen vertraulich auf Verstöße gegen geltende Regelungen im Unternehmen aufmerksam machen. Sicherheitsbeauftragte können, wenn sie richtig eingewiesen wurden, in einem Unternehmen wie ein Radar eines Frühwarnsystems funktionieren. Ihre Stellung als Vertrauensperson für die Kollegen im Bereich Arbeitsschutz kann dafür sorgen, dass an sie Information über Befindlichkeiten der Beschäftigten oder Probleme auf dem Bereich Arbeitsschutz und/oder Gesundheit herangetragen werden, die ansonsten in der täglichen Arbeit der Fach- und Führungskräfte nicht gleich wahrgenommen werden. Über Gespräche mit den jeweiligen zuständigen Fach-und Führungskräften, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und/oder innerhalb der ASA-Sitzung können diese Informationen dann zur Steuerung des Arbeit-und Gesundheitsschutzes im Unternehmen anonym an die Unternehmensleitung herangetragen erden.
Eingesetzt werden Sicherheitsbeauftragte in fachlicher und in räumlicher Nähe zum Arbeitsbereich der Beschäftigten. Auf jeden Fall soll ein persönlicher und zeitlicher Bezug zwischen Sicherheitsbeauftragten und den Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich bestehen.
Natürlich muss der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen mit Kommunikationsmaßnahmen unterstützt werden. Werden an die Kollegen die Namen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes genannt, sollte in der Unterweisung und auf den entsprechenden Aushängen auf die jeweiligen Sicherheitsbeauftragten hingewiesen werden. Es empfiehlt, sich den Kollegen auch die Funktion der Sicherheitsbeauftragten zu erklären.
Zu den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gehört:
Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte erfolgt nicht zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen, die ein Beschäftigter dem Unternehmen gegenüber über den Arbeitsvertrag zu bringen hat. Der Unternehmer hat dem Sicherheitsbeauftragten zu gewährleisten, dass er seine Aufgaben während der Arbeitszeit erfüllen kann.
Die Teilnahme an Betriebsbesichtigung und Unfalluntersuchung im jeweiligen Bereich des Sicherheitsbeauftragten ist vom Unternehmer zu gewährleisten und ihm sind auch die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung und der Unfalluntersuchung in dem jeweiligen Bereich zur Verfügung zu stellen. Die kommunikative Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt muss dem Sicherheitsbeauftragten ermöglicht werden. Und als Letztes muss der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten die kontinuierliche Fort-und Weiterbildung, sofern dies für seine Tätigkeit notwendig ist, gewährleisten. Sicherheitsbeauftragten sollen bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit keine Nachteile entstehen.
Sicherheitsbeauftragte können nicht die Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen. Im Allgemeinen fehlt den Sicherheitsbeauftragten die entsprechende fachliche Qualifikation.
Im Arbeitsschutz gibt es Informations- und Kommunikationspflichten, die der Arbeitgeber den Beschäftigten gegenüber hat. Eine davon ist die Unterweisung. Grundlage der Sicherheitsunterweisungen ist das Arbeitsschutzgesetz § 12 „Unterweisung“. Angelehnt an das Arbeitsschutzgesetz wird dann die Pflicht zur Unterweisung in den unterschiedlichsten Vorschriften und Regeln, zum Beispiel in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“ oder der Gefahrstoffverordnung § 14 „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ gefordert. Eine mündliche Unterweisung face to face ist im Regelfall einer Unterweisung über technische Hilfsmittel vorzuziehen. Z. B. wird in der Betriebssicherheitsverordnung explizit eine mündliche Unterweisung gefordert. Es gibt Berufsgenossenschaften, die rein technische Lösung als Unterweisung nicht anerkennen.
Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit müssen diese über die konkreten Bedingungen und das richtige sicherheitsrelevante Verhalten am jeweiligen Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe aufgeklärt werden. Nur wenn die Mitarbeiter Kenntnis von den Gefährdungen und den unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für ihre jeweilige Tätigkeit erhalten, kann diesen Gefährdungen durch die Beschäftigten wirksam begegnet werden.
Die Inhalte der jeweiligen Unterweisung sollen dokumentiert werden. Sinn dieser Dokumentation ist es, im Nachgang zu eventuellen Arbeitsunfällen vonseiten des Unternehmers und weiterer Verantwortliche im Arbeitsschutz nachweisen zu können, dass die Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt wurden. In verschiedenen Vorschriften und von verschiedenen Berufsgenossenschaften (zum Beispiel der BG ETEM) wird gefordert, dass der Erhalt der Unterweisung durch die Beschäftigten per Unterschrift bestätigen werden muss. Flankiert werden die Unterweisungen im Bereich der Informations- und Kommunikationspflichten von der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen des Unternehmens.
Es gibt eine Vielzahl von Anlässen, die eine Unterweisung der Beschäftigten neben den in den Gesetzen und Vorschriften geforderten Sicherheitsunterweisung angebracht erscheinen lässt. Daher können hier nur die wichtigsten Gründe exemplarisch aufgelistet werden:
In der Unterweisung müssen die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterwiesen werden. Darüber hinaus müssen die Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften) für die jeweilige Tätigkeit vermittelt werden. Dies muss in verständlicher Weise erfolgen. D. h. zum Beispiel, dass gewisse Unterlagen oder auch mündliche Unterweisung so abgefasst werden müssen, dass die Beschäftigten diese eventuell in ihrer Erstsprache verstehen.
Die jeweilige Unterweisung muss mindestens folgende Themen beinhalten:
Eine Unterweisung soll keine Informationseinbahnstraße werden. Der Stoff einer Unterweisung soll im besten Fall informieren, motivieren, trainieren, fördern und überzeugen. Eine gute Herangehensweise ist das Hinzuziehen und Einbinden der Beschäftigten innerhalb der Unterweisung. Die Förderung eines Austausches der Beschäftigten über den Gegenstand der Unterweisung ist ein geeigneter Weg, das gelernte Wissen zu vertiefen.
Laut dem Arbeitsschutzgesetz § 12 „Unterweisung“ muss die Häufigkeit der Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls wiederholt werden. Der § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Prävention“ fordert, dass die jeweilige Unterweisung mindestens jährlich erfolgen muss und wenn es der Gefährdungssituation entspricht wiederholt werden muss.
Die Pflicht jährlich zu unterweisen, gibt eine unterste Linie vor. Es können sich aus den unterschiedlichen Gesetzen, Vorschriften und Regeln abweichende Zeithorizonte für die Durchführung von Unterweisung ergeben. Bei speziellen Gefährdungen besteht eventuell sogar eine tägliche Pflicht zur Unterweisung. Als Beispiel eines kürzeren Unterweisungsintervalls kann das Jugendarbeitsschutzgesetz genannt werden, welches eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht, nach Unfällen oder Beinaheunfällen die Unterweisung zu wiederholen.
Eine direkte zeitliche Länge der Unterweisung wird nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch drauf hingewiesen, dass die Unterweisung sich dem Unterweisungsgegenstand anzupassen hat und in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Gefährdungslage zu stehen hat.
Im Allgemeinen sollen die entsprechenden Fach- und Führungskräfte die Unterweisung durchführen. Zur Unterstützung sollen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsarzt oder weitere Unterstützung herangezogen werden. In enger Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen kann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit ihrem speziellen Wissen die Unterweisung durchführen.